Die 3. Kammer des VG Bremen hat eine Klage der Bremischen Evangelischen Kirche gegen die Stadtgemeinde Bremen betreffend die Finanzierung kirchlicher Kindertageseinrichtungen abgewiesen. In der Stadtgemeinde Bremen werden die großen freien Träger von Kindertageseinrichtungen maßgeblich über Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen finanziert. Eine Förderrichtlinie, die die Finanzierung der großen freien Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen regelt, existiert nicht. In der Stadtgemeinde Bremen hat sich vielmehr eine Zuwendungspraxis etabliert, die in dem Klageverfahren gerichtlich zu überprüfen war.
Mit ihrer Klage begehrte die Bremische Evangelische Kirche für die von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen für Kinder bis zum dritten Lebensjahr von der Stadtgemeinde Bremen eine Erhöhung der ihr bereits bewilligten Zuwendungen um einen Betrag von € 157.000,– für das Jahr 2013. Dabei beanstandete sie insbesondere die grundsätzliche Ausgestaltung der Zuwendungspraxis der Stadtgemeinde Bremen.
Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihr begehrten erhöhten Zuwendungen. Die Kammer hat keine Rechtsfehler bei der Bestimmung der konkreten Höhe der Zuwendungssumme, die die Klägerin im Jahr 2013 für den Betrieb der von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen von der Beklagten erhalten hat, erkennen können. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Ausgestaltung der Zuwendungspraxis der Beklagten gerügt hat, ist die Klägerin auch mit diesem Einwand nicht durchgedrungen. Insbesondere steht der Klägerin kein Anspruch auf Vollfinanzierung der von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen durch die Beklagte zu. In dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) ist die Finanzierung freier Träger von Kindertageseinrichtungen über Zuwendungen ausdrücklich geregelt. Eine Vollfinanzierung sieht das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz nicht vor. Dies ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Bundesgesetzgeber hat den Bundesländern freie Gestaltungsmöglichkeiten bei der Finanzierung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen eingeräumt. Die landesrechtliche Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von 2013 bis ins Jahr 2017 hatten die Parteien erfolglos versucht, sich außergerichtlich zu einigen. Fünf weitere gleichgelagerte Verfahren, die die finanzielle Förderung der von der Klägerin betriebenen Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen durch die Beklagte in den Jahren 2014 und 2015 betreffen, sind noch beim VG Bremen anhängig.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Bremen zugelassen. (VG Bremen, Urt. v. 29.01.2020 – 3 K 2110/13)
Pressemitteilung des VG Bremen v. 26.03.2020
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