Der 7. Senat des NdsOVG hat die Entscheidung des VG Osnabrück bestätigt, dass die der Citygemeinschaft Oesede von der Stadt Georgsmarienhütte erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten für die geplante Ladenöffnung am Sonntag, dem 03.11.2019, im Stadtteil Oesede nicht vollzogen werden darf.
Das VG Osnabrück hatte entschieden, dass eine von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erhobene Klage gegen die Ausnahmegenehmigung aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, und deshalb auf den Antrag der Gewerkschaft die von der Stadt Georgsmarienhütte angeordnete sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung ausgesetzt.
Das OVG hat die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt Georgsmarienhütte zurückgewiesen und geht – wie das VG – davon aus, dass die für eine Öffnung der Geschäfte anlassgebende Veranstaltung den Sonntag eigenständig prägen muss und sich die Öffnung der Geschäfte dazu nur als bloßer Annex darstellen darf. In Bezug auf die geplante Veranstaltung „Feuer und Eis“ am 03.11.2019 konnte der Senat nicht feststellen, dass diese Veranstaltung gegenüber der sonntäglichen Ladenöffnung nach Art und Umfang ihrer Ausstrahlungswirkung im Vordergrund steht.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. (NdsOVG, Beschl. v. 01.11.2019 – 7 ME 56/19)
Pressemitteilung des NdsOVG v. 04.11.2019
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