VG Osnabrück: Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 03.11.2019 in Georgsmarienhütte – Ortsteil Oesede – erfolgreich

Die 1. Kammer des VG Osnabrück hat dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages am 03.11.2019 in Georgsmarienhütte-Oesede stattgegeben. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte mit Bescheid vom August 2019 die Öffnung der Geschäfte im Ortsteil in der Zeit von 13 bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Feuer und Eis“ genehmigt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Am gleichen Tag hatte die Stadt zwei weitere verkaufsoffene Sonntage, am 15. und 29.09.2019, genehmigt, wobei letzterer auf Grund eines Beschlusses des VG Osnabrück vom 23.09.2019 (1 B 45/19), bestätigt durch das NdsOVG (Beschl. v. 27.09.2019 – 7 ME 52/19), nicht stattfinden durfte.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung führte die Kammer aus, sie bleibe bei ihrer schon aus anderen Beschlüssen bekannten Rechtsauffassung, dass sich die Sonntagsöffnung nicht auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage – § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) – stützen lasse. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des BVerfG einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen, was der zitierten Rechtsgrundlage jedoch nicht – auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung – zu entnehmen sei. Dies werde durch die Neufassung der Vorschrift im Mai dieses Jahres belegt. In der bis Ende des Jahres allerdings noch nicht anwendbaren neuen Fassung des Gesetzes werde die Sonntagsöffnung u.a. ausdrücklich nur noch zugelassen, wenn ein besonderer Anlass oder ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliege.

Die Sonntagsöffnung sei jedoch auch deshalb voraussichtlich rechtswidrig, weil die Stadt in Anwendung der neuen Gesetzesfassung mit der Sonntagsöffnung am 03.11.2019 die von der hier maßgeblichen alten Gesetzesfassung nicht gedeckte fünfte Sonntagsöffnung des Jahres zugelassen habe. Dabei sei unerheblich, dass die ursprünglich genehmigte, aber nicht durchgeführte Sonntagsöffnung am 29.09.2019 nicht stattgefunden habe, da es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung ankomme.

Selbst wenn man die hier noch anwendbare alte Fassung des Gesetzes verfassungskonform auslegte, läge der Sonntagsöffnung kein ausreichender Anlass zu Grunde. Die Sonntagsöffnung stelle sich entgegen der Ansicht der Stadt Georgsmarienhütte nicht nur als bloßer Annex zu der Veranstaltung „Feuer und Eis“ dar. Die eigentliche Ausstrahlungswirkung gehe hier von der Ladenöffnung aus. Neben der geringen Anzahl der Attraktionen gegenüber der Vielzahl an geöffneten Geschäften fehle es bei einigen Attraktionen, wie dem Dudelsackspieler und dem Stadtmaskottchen, bereits am thematischen Bezug zu der Veranstaltung „Feuer und Eis“. Schließlich sei auch die von der Stadt angestellte Prognose zu beanstanden, da sie maßgeblich auf nicht hinreichend valide Erhebungen aus dem November 2017 bzw. Januar 2018 gestützt sei und es an der gebotenen Zuordnung der Besucherzahlen zu der Anlassveranstaltung auf der einen und der Verkaufsstellenöffnung auf der anderen Seite fehle. Eine von der Stadt „nachgeschobene“ Passantenbefragung von Anfang Oktober sei nicht mehr zu berücksichtigen, da sie erst nach Erteilung der Genehmigung durchgeführt worden sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem NdsOVG in Lüneburg angefochten werden.

Presseinformation des VG Osnabrück Nr. 17 v. 25.10.2019

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