In dem Strafverfahren gegen Esmail A A wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung u.a. wurde das Urteil gesprochen. Der Staatsschutzsenat des OLG Dresden hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Gewaltdarstellung und Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte im Jahr 2018 bis zu seiner Verhaftung im Juli 2018 in vier Fällen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die ausländische terroristische Organisation „Islamischer Staat“ (IS) nach §§ 129a, 129b StGB sowie in vier weiteren Fällen wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (§ 20 Abs. 1 VereinsG) schuldig gemacht hat. Zudem hat er sich nach Überzeugung des Senats – teilweise tateinheitlich mit den vorgenannten Taten – durch Verbreitung von Videos, die der Senat als Gewaltdarstellung i.S.d. § 131 StGB bewertet hat, strafbar gemacht.
Gegen das Urteil kann Revision zum BGH eingelegt werden. (OLG Dresden, Urt. v. 23.10.2019 – 4 St 4/19)
Medieninformation des OLG Dresden Nr. 42 v. 23.10.2019
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