Die 4. Kammer des VG Kassel hat den Eilantrag eines irakischen Staatsangehörigen abgelehnt, mit dem sich dieser gegen den Widerruf einer ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis gewandt hat.
Der am 16.12.2000 geborene Antragsteller reiste zusammen mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) im Jahr 2015 über Österreich ins Bundesgebiet ein. Die Familie stellte nach der Einreise Anträge auf Gewährung von Asyl, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) allen Familienangehörigen den sog. subsidiären Schutzstatus zuerkannte. Infolgedessen wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 13.02.2018 wurde der Antragsteller festgenommen und befindet sich seit diesem Tag auf Grund Haftbefehls in Untersuchungshaft. Gegen den Antragsteller ist inzwischen Anklage beim OLG Frankfurt a.M. – Staatsschutzsenat –Anklage u.a. wegen einer schweren staatsgefährdenden Straftat erhoben worden. Ihm wird vorgeworfen, Schwarzpulver aus sog. China-Böllern extrahiert und verwahrt zu haben, um an einem bislang unbekannten Ort einen Selbstmordanschlag mit der Folge von Toten und Verletzten zu verüben. Außerdem soll er eine andere Person dafür angeworben haben, sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen und einen Selbstmordanschlag zu begehen.
Mit Bescheid vom 06.02.2019 nahm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zurück. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim VG Kassel Klage erhoben (2 K 500/19.KS.A).
Auf Grund dessen widerrief das Regierungspräsidium Kassel durch Bescheid vom 23.05.2019 die erteilte Aufenthaltserlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs an und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak an. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage und stellte zugleich einen Eilantrag im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Den Eilantrag lehnte die Kammer mit der Begründung ab, nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG könne der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlösche oder unwirksam werde. Der subsidiäre Schutz werde nach § 73b AsylG widerrufen oder zurückgenommen. Auf diese Fälle könne die Ausländerbehörde durch den Widerruf des Aufenthaltstitels reagieren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm würden hier vorliegen, da der subsidiäre Schutzstatus des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamts vom 06.02.2019 zurückgenommen worden sei.
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde zu. (VG Kassel, Beschl. v. 26.07.2019 – 4 L 1377/19.KS)
Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 7 v. 26.07.2019
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