Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart verhandelt ab Freitag, den 03.05.2019 unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen die 32-jährige deutsche Staatsangehörige Sabine Sch. Die Anklage wirft ihr vor, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) beteiligt zu haben. Zudem werden ihr zwei Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz zur Last gelegt.
Die Angeklagte soll im Dezember 2013 die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben, um sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ anzuschließen. In Syrien soll sie unmittelbar nach ihrer Ankunft einen ihr bis dahin unbekannten, höherrangigen „IS“-Kämpfer nach islamischem Ritus geheiratet und dann mit ihm entsprechend der Ideologie des „IS“ zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder zur Welt gebracht haben. Damit ihr Ehemann uneingeschränkt dem „IS“ für die Entfaltung terroristischer Aktivitäten zur Verfügung stehen konnte, soll die Angeklagte den Haushalt verrichtet, Einkäufe erledigt und sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert haben. Anfang März 2014 soll sie zusammen mit ihrem Ehemann in Manbij ein vom „IS“ zur Nutzung überlassenes Wohnhaus bezogen haben, nachdem die rechtmäßigen Bewohner vor dem „IS“ geflohen waren. Außerdem sollen sie neue Haushaltsgegenstände erhalten haben, die aus einer durch den „IS“ geplünderten Fabrik stammten. Anschließend sollen sie im Juni/Juli 2014 in eine möblierte Wohnung in der Stadtmitte von Raqqa gezogen sein, welche auch vom „IS“ in seinen Besitz genommen worden war, nachdem die rechtmäßigen Bewohner durch den „IS“ vertrieben oder vor ihm geflohen waren. Daneben soll sich die Angeklagte auch selbst für den „IS“ betätigt haben: Im Januar 2014 habe sie sich zusammen mit weiteren Bewohnerinnen eines sog. Frauenhauses des „IS“ im Keller dieses Gebäudes verschanzt, nachdem sie zuvor von einem Befehlshaber mit der Zündung der von drei Frauen getragenen Sprengstoffgürtel beauftragt worden sei für den Fall, dass Angehörige gegnerischer Truppen das „Frauenhaus“ betreten. Weiter soll sie, um den Herrschaftsanspruch des „IS“ in Raqqa zu stärken und die örtliche Zivilbevölkerung einzuschüchtern, als Zuschauerin an vom „IS“ durchgeführten öffentlichen Hinrichtungen teilgenommen haben, dabei für die umstehende Bevölkerung deutlich als „IS-Frau“ erkennbar geworden sein und so die Vereinigung und deren Herrschaftsanspruch repräsentiert haben. Außerdem habe sie mehrere vom „IS“ überwachte Internet-Blogs, in denen sie das Leben beim „IS“ anpries, unterhalten und dabei für eine Ausreise aus Deutschland zum „IS“ und ein Leben in dessen Herrschaftsgebiet geworben sowie dessen Lebensweise, Regeln und Ziele sowie zu deren Durchsetzung die Anwendung von Gewalt, einschließlich vom „IS“ durchgeführter Hinrichtungen, beworben und gerechtfertigt haben. Weiter soll die Angeklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum Januar 2014 bis August 2017 ein Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK-47, eine Maschinenpistole sowie zwei Faustfeuerwaffen zur eigenen Verwendung erhalten haben, in deren Handhabung sie von ihrem Ehemann unterwiesen worden sein soll; u.a. habe sie in einem vom „IS“ genutzten militärischen Ausbildungslager Schießübungen mit dem Sturmgewehr sowie der Maschinenpistole absolviert.
Der Ehemann starb im Dezember 2016. Die Angeklagte, die im April 2018 nach Deutschland zurückgekehrt war, wurde am 26.07.2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Mit Beschluss vom 21.03.2019 hat der 5. Strafsenat des OLG die Anklage des Generalbundesanwalts beim BGH vom 18.12.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen. (5 – 2 StE 11/18)
Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 15.04.2019
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