LG Berlin: Angeklagter von der Tötung eines Berliner Pfarrers wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen – Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die 35. Große Strafkammer des LG Berlin – Schwurgerichtskammer – hat einen 27-jährigen Mann vom Vorwurf des Totschlags des Pfarrers der katholischen französischsprachigen Gemeinde in Berlin-Charlottenburg wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Zwar hat der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer den Gemeindepfarrer am 22.02.2018 im Gemeindebüro des Pfarrhauses in der Schillerstraße durch Schläge mit Holzfiguren und einem Blumenkübel auf den Kopf getötet. Er sei jedoch bei der Begehung der Tat auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht einsichts- und steuerungsfähig und damit i.S.d. § 20 StGB nicht schuldfähig gewesen.

Die Kammer hat sich damit dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Wer ohne Schuld handelt, kann nach dem deutschen StGB nicht bestraft werden.

Die Kammer hat gleichwohl die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Bei der dafür erforderlichen Abwägung, ob die strengen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, hat der Vorsitzende auch auf die „enorme Aggression“ und den „absoluten Vernichtungswillen“ des Angeklagten bei der Tat abgestellt. Ohne Zweifel sei dem Angeklagten eine negative Prognose auszustellen. Es bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Trotz zwischenzeitlicher Behandlung gehe weiter eine Gefahr von dem Angeklagten aus, so dass die Unterbringung gerechtfertigt sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. (LG Berlin, Urt. v. 11.04.2019 – 535 Ks 7/18)

Pressemitteilung des LG Berlin Nr. 25 v. 11.04.2019

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