Art. 18 AEMR zur Religionsfreiheit stellte 1948 den Religionswissenschaften die Aufgabe, ihren Religionsbegriff neu zu überdenken. Die Religionsorganisationen erhielten unantastbare Rechte. Religion manifestiert sich jetzt auch in internationalen religiösen NGOs. Ihre öffentliche Betätigung macht sie zu globalen Akteuren und damit auch zu möglichen Partnern oder auch Gegnern in der Außenpolitik von Nationalstaaten.
Die meisten Studien zur Religionsfreiheit bleiben bei Art. 18 AEMR und seiner Entstehung stehen. Die Frage der Umsetzung des Artikels in den weiteren Erklärungen und Institutionen der UN sowie den europäischen Institutionen wird selten untersucht – Studien dazu sind eine fast komplette Leerstelle in der Religionsgeschichte, Religionssoziologie, Religionswissenschaft und Theologie.
Der Autor legt den Schwerpunkt in seinem Buch darauf, wie unter dem allgemeinen und europäischen Menschenrecht die Religionsfreiheit realisiert und reguliert wurde und wird, u.a. in den Entscheidungen des EGMR in Straßburg.
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