OLG München: Strafverfahren gegen Zoher J. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Jabhat al-Nusra“ sowie „Islamischer Staat“)

Der 7. Senat des OLG München hat in dem oben genannten Verfahren sein Urteil gesprochen. Der Angeklagte (33 Jahre) wurde wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zudem ordnete der Senat an, dass der Angeklagte nach Ende des Strafvollzugs für 3 Jahre unter Führungsaufsicht gestellt wird.

Der Senat sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte im November Jahr 2012 in Aleppo gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten Al K. die militärisch operierende Katiba „Mohamed Ibn Abdullah“ gründete. Nach den Feststellungen des Gerichts traten die uniformierten Kämpfer der Katiba unter einer gemeinsamen Fahne öffentlich in Erscheinung, auf der das islamische Glaubensbekenntnis auf schwarzem Grund und der Unterschriftszug des Mohamed Ibn Abdullah zu sehen war. Zur Überzeugung des Gerichts teilte sich die Katiba in zwei Operationsgebiete auf, wobei der Angeklagte in der Funktion eines Emirs die Katiba im Raum Aleppo/Idlib befehligte. Nach den Feststellungen des Senats bestimmte der Angeklagte gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgte Al K. die ideologische Ausrichtung der Katiba. Ihm oblag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Auszahlung des Soldes an die Mitglieder der Katiba. Der Senat sah es schließlich als erwiesen an, dass es sich bei der vom Angeklagten geführten Katiba um eine terroristische Vereinigung handelt, die für die Errichtung eines Gottesstaates unter Geltung der Scharia kämpft.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zu Gunsten des Angeklagten die desolate humanitäre Situation in Syrien im Tatzeitraum sowie den Umstand, dass die dem Angeklagten zur Last liegende Tat bereits einige Jahre zurückliegt. Zudem berücksichtigte der Senat strafmildernd eine schwerere Verletzung, die der Angeklagte im Verlauf des Bürgerkriegs davontrug. Zu Lasten des Angeklagten wertete der Senat insbesondere, dass der Angeklagte die Katiba über mehrere Monate hinweg geführt hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Angeklagten steht das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Pressemitteilung des OLG München Nr. 16 v. 21.03.2019

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