VG Gelsenkirchen: Kein Abschiebungsverbot im Fall „Sami A.“ nach Tunesien

Das VG Gelsenkirchen hat den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 20.06.2018 verfügten Widerruf eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Tunesien für rechtmäßig befunden und die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage abgewiesen.

Das Gericht bestätigte damit seine im Eilverfahren (7a L 1947/18.A) am 21.11.2018 getroffene vorläufige Einschätzung, mit der es seine gegenteilige Eilentscheidung vom 12.07.2018 (7a L 1200/18.A) geändert hatte.

Für den aus Tunesien stammenden und im Juli 2018 in seine Heimat abgeschobenen Kläger, der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama bin Laden gewesen zu sein, und der von deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wird, hatte das BAMF mit Bescheid vom 21.06.2010 ursprünglich festgestellt, dass der Kläger nicht nach Tunesien zurückgeführt werden dürfe, da ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Diesen Bescheid widerrief das Bundesamt im Juni 2018 mit der Begründung, die Verhältnisse im Heimatland des Klägers hätten sich seit Anfang des Jahres 2011 (sog. Arabischer Frühling) geändert, so dass dem Kläger die früher festgestellten Gefahren nicht mehr drohten.

Die Entscheidung des Bundesamtes hält das Gericht nunmehr in seiner die erste Instanz abschließenden Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, nachdem das BAMF im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29.10.2018 vorgelegt hatte. Nach dieser diplomatischen Zusicherung sei die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Tunesiers nicht mehr wahrscheinlich. Die Verbalnote sichere dem Kläger die tatsächliche Anwendung der in Tunesien für Gerichtsverfahren bzw. für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen zu, die das Verbot von Folter und die Beachtung der Menschenrechte beinhalten würden. Die Zusicherung sei verlässlich, weil sie im Anschluss an einen intensiven Austausch auf höchster politischer und diplomatischer Ebene ergangen sei. Außerdem könne auf Grund des medialen Interesses, den der Fall des Klägers gefunden habe, und der politischen Brisanz des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass die tunesischen Behörden die Zusicherung tatsächlich einhalten.

Die Kammer ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nach seiner Abschiebung in Tunesien gefoltert oder in sonstiger Weise menschenrechtswidrig behandelt worden ist.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalenin Münster entscheidet. (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.01.2019 – 7a K 3425/18.A)

Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 16.01.2019

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