Vor dem 1. Staatsschutzsenat des OLG Celle (NZS 4 – 1/17) beginnt am 03.08.2018 die Hauptverhandlung gegen einen zur Tatzeit (März bis Juli 2015) 20-jährigen Heranwachsenden, dem die Generalstaatsanwaltschaft Celle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (sog. Islamischer Staat [IS]) sowie Werben um Mitglieder für diese Vereinigung vorwirft (§§ 129b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Satz 2, 1. Alt. StGB, § 53 StGB, §§ 1, 105 JGG).
Der Angeklagte soll mittels einer von ihm eingerichteten geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit bis zu 45 Teilnehmern, von denen sich einige in Syrien aufhielten oder in Syrien gekämpft hatten, einen 21-jährigen, der nach Syrien ausreisen und auf der Seite des sog. IS gegen das sog. Assad-Regime kämpfen wollte, in diesem Entschluss bestärkt, ihm durch die Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe Kontakte und Unterstützung für dessen anschließend unternommene Ausreise verschafft sowie außerdem versucht haben, einen weiteren Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe u.a. mit dem Angebot finanzieller Unterstützung als Mitglied des sog. IS anzuwerben.
Pressemitteilung des OLG Celle v. 05.07.2018





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