Das VG Frankfurt a.M. hat einem Eilantrag der Gewerkschaft Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Öffnung der Ladengeschäfte in der Hanauer Innenstadt anlässlich des am 05.11.2017 stattfindenden Deutsch-Holländischen Stoffmarkts auf dem Marktplatz, des Antik- und Trödelmarktes auf dem Freiheitsplatz und des Streetfood-Marktes in der Altstadt in der Zeit von 13 bis 18 Uhr stattgegeben, mit dem sich diese gegen die Öffnung der Ladengeschäfte gewandt hatte.
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Hanau, die im Hanauer Anzeiger vom 14.10.2017 bekanntgegeben wurde, hatte die Stadt zunächst erlaubt, dass am 05.11.2017 die Verkaufsstellen in der Innenstadt des Gemeindegebiets öffnen durften. In der Allgemeinverfügung hat die Stadt die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen hat sich die Gewerkschaft ver.di gewandt, weil sie dadurch den Sonn- und Feiertagsschutz verletzt sah.
Das VG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Antrag stattgegeben und zunächst die Öffnung der Ladengeschäfte an besagtem Sonntag untersagt.
Das Gericht hat unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sonntagsöffnung „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ so zu verstehen seien, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte und Messen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müsse. Die zugelassene Ladenöffnung entfalte dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung käme neben der räumlichen und thematischen Begrenzung auch eine Kombination dieser Merkmale für die Zulassung der Ladenöffnungen nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz in Betracht, um zu gewährleisten, dass nicht der Eindruck typisch-werktäglicher Geschäftigkeit entstehe. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährten Sonn-und Feiertagsschutz müsse die Behörde weiterhin im Regelfall im Rahmen einer von ihr nachvollziehbaren Prognoseentscheidung darlegen, dass der von der Veranstaltung ausgelöste Besucherstrom die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen in den von der Öffnung erfassten räumlichen Bereich kommen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde eine derartige Prognose erstellt. Der Begründung für die Allgemeinverfügung sei zu entnehmen, dass auf Grund vorheriger Märkte mindestens 8.000 Besucher für den Deutsch-Holländischen Stoffmarkt, für den Antik- und Trödelmarkt etwa 1.500 Besucher und für den Streetfood-Markt bei einer zweitägigen Veranstaltung mindestens 9.000 Besucher zu erwarten seien. Die Zusammenlegung dieser drei Märkte mit der Vielfältigkeit des Angebotes als „Herbstmarkt“ würde zu einer 50%-igen Frequenzsteigerung und damit zu einer Gesamtbesucherzahl von 28.000 Besuchern führen.
Diese Berechnungsprognose konnte das Gericht jedoch nicht nachvollziehen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Stadt Hanau die Anzahl der erwarteten Besucher für die jeweiligen Einzelmärkte geschätzt habe. Auch die mögliche Frequenzsteigerung i.H.v. 50% wertete das Gericht als aus der Luft gegriffen. Eine Überprüfungsmöglichkeit der Plausibilität der Schätzung der Antragsgegnerin sei für das Gericht nicht gegeben. Auch aus den von der Stadt Hanau vorgelegten Erhebungen der Goethe-Universität Frankfurt a.M. zu den regelmäßigen Besucherströmen an den frequenzstärksten Wochentagen Mittwoch, Freitag und Samstag und den vorgelegten grafischen Darstellungen konnte das Gericht keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass die allein wegen des Herbstmarktes zu erwartenden Besucherzahlen am 05.11.2017 die zu erwartenden Besucherzahlen im Hinblick auf die Öffnung der Ladengeschäfte übersteigen werde. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung dargelegt habe, dass sich aus den Grafiken der Goethe-Universität Frankfurt a.M. ein „deutliches Übergewicht für die prägende Wirkung des Marktes“ ergebe, sei dies für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den HessVGH möglich. (VG Frankfurt a.M.,Beschl. v. 02.11.2017 – 7 L 8828/17.F
Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 13 v. 02.11.2017
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