LAG Düsseldorf: Kirchenmusiker – Gericht holt Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe ein.

Der Kläger war seit 1983 bei einer katholischen Kirchengemeinde als Chorleiter und Organist in Vollzeit beschäftigt. Die Gemeinde kündigte das Arbeitsverhältnis am 15.07.1997 zum 31.03.1998. Hintergrund war die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau im Jahr 1995 und die Eingehung einer neuen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorging. Nachdem das ArbG Essen und das LAG Düsseldorf der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben hatten, hob das BAG das Urteil des LAG Düsseldorf auf. Nach erneuter Verhandlung und durchgeführter Beweisaufnahme wies das LAG die Klage ab. Die Aufnahme einer neuen Beziehung sei eine persönliche sittliche Verfehlung i.S.d. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 (GrO). Als Organist und Chorleiter habe er eine große Nähe zum Verkündungsauftrag der katholischen Kirche gehabt. Das Verfahren gem. Art. 5 Abs. 1 GrO sei eingehalten worden. Es sei ein klärendes Gespräch geführt worden und dem Kläger sei vor Augen geführt worden, dass eine Kündigung nur durch den Abbruch der neuen Beziehung habe verhindert werden können. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom BAG als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.

Mit Urteil vom 23.09.2010 stellte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK, der das Privat- und Familienleben schützt, fest. Es sei zwar, so der EGMR, an sich kein Problem, dass die deutschen Arbeitsgerichte den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers für maßgeblich erachtet hätten und von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung i.S.v. Art. 5 GrO ausgegangen seien. Die Nähe des Klägers zum Verkündungsauftrag sei aber nicht ausreichend geprüft und die im Spiel befindlichen konkurrierenden Rechte und Interessen seien nicht ausreichend abgewogen worden. Vor dem EGMR hat der Kläger sodann Ersatz für einen materiellen Schaden von € 323.741,45 sowie für einen immateriellen Schaden von € 30.000 begehrt. Wegen der unzureichenden Interessenabwägung, des Verlusts an Chancen und des immateriellen Schadens hat der EGMR dem Kläger mit Urteil vom 28.06.2012 eine von der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Entschädigung von € 40.000 zugesprochen.

Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage nach nationalem Recht wurde vom LAG Düsseldorf und vom BAG als unzulässig verworfen. Der in das deutsche Recht eingeführte Wiederaufnahmegrund der vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung war auf das Verfahren des Klägers zeitlich noch nicht anwendbar. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos. Mit dem von ihm geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch scheiterte er vor dem LAG Düsseldorf und vor dem BAG.

In dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger die ihm auf Grund der Kündigung entgangene Vergütung unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes als Kirchenmusiker bei einer evangelischen Kirchengemeinde als Schadenersatz geltend. Er berechnet diesen für die Vergangenheit mit € 275.067 sowie für die Zeit ab Januar 2017 mit monatlich € 1.449. Er begehrt außerdem den Ausgleich ihm entgangener Rentenansprüche. Die Klage ist gegen die Kirchengemeinde und gegen das Bistum Essen gerichtet.

Das LAG Düsseldorf hat heute entschieden, zunächst eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe einzuholen: War es im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 15.07.1997 am 18.07.1997 gegenüber dem Kläger und nachfolgend bis Ende Juni 2000 für die katholische Kirchengemeinde St. Lambertus und das Bistum Essen unvertretbar, in der Aufnahme einer neuen dauerhaften sexuellen Beziehung durch den nach katholischem Recht verheirateten Kläger, aus der ein Kind hervorging, eine kirchenrechtliche Verfehlung zu sehen, die auf der Grundlage der im o.g. Zeitraum geltenden GrO eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten konnte? Hierbei soll auch ausgeführt werden, ob es unvertretbar war, für den Kläger als Organisten und Chorleiter eine große Nähe zum Verkündigungsauftrag der Kirche anzunehmen, an den gesteigerte Loyalitätspflichten anzulegen sind.

Stellte sich heraus, dass die Kirchengemeinde und das Bistum Essen in unvertretbarer Weise in der vorgenannten Konstellation nach kirchenrechtlichen Maßstäben einen nicht gegebenen Kündigungsgrund angenommen hätten, käme zur Überzeugung der Kammer die Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen in Betracht. Grund für die Anfrage ist, dass auf Grund des Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirche die staatlichen Gerichte Zweifeln über den Inhalt der Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden zu begegnen haben. Dies ist vorliegend der Fall.

Das LAG wird einen neuen Termin nach Vorliegen der eingeholten Stellungnahme mitteilen. (LAG Düsseldorf – 12 Sa 757/17)

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 57 v. 18.10.2017

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