HessVGH: Kein verkaufsoffener Sonntag in Gründau

Der HessVGH hat mit Beschluss vom 29.09.2017 die Beschwerde der Gemeinde Gründau gegen den Beschluss des VG Frankfurt a.M. vom 28.09.2017 zurückgewiesen, mit dem das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, der Gewerkschaft ver.di, gegen die Allgemeinverfügung der Gemeinde Gründau vom 22.08.2017 wiederhergestellt hat.

Damit darf in der Gemeinde Gründau im Gewerbegebiet Kinzigtal-Zentrum/Gründau-Lieblos am 01.10.2017 kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die Allgemeinverfügung der Gemeinde Gründau vom 22.08.2017, mit der der verkaufsoffene Sonntag genehmigt worden war, als offensichtlich rechtswidrig dar.

Der 8. Senat führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus, es lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag nicht vor. Die Gemeinde habe nicht aufgezeigt, dass die zugelassene Ladenöffnung in dem von ihr betroffenen Gebiet eine so geringe prägende Wirkung entfalte, dass sie nach den Gesamtumständen als sog. bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung des „Licher Wiesnfestes 2017“ erscheine. Es fehle bereits an einer näheren Begründung, wie viele Besucher aus Anlass des Festes und wie viele wegen der Ladenöffnung kämen.

Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass das Marktgeschehen nicht Hauptmotiv der Sonntagsöffnung sei, sondern die Ladenöffnung. Dies stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben für eine ausnahmsweise Zulassung eines Verkaufsgeschehens an Sonntagen.

Der Beschluss des HessVGH ist unanfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 29.09.2017 – 8 B 1977/17)

Pressemitteilung des HessVGH Nr. 19 v. 29.09.2017

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