VG Dresden: Evangelisch-Lutherische Landeskirche hat ein Recht auf Beteiligung an Verfahren zur Genehmigung von Sonntagsarbeit

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hat ein Recht darauf, an Verfahren der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden. Das hat das VG Dresden mit Urteil vom 12.04.2017 entschieden.

Die Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion Sonntagsarbeit in Callcentern genehmigt hat. Während in anderen Bundesländern die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung näher ausgestaltet ist, fehlt eine solche Rechtsverordnung in Sachsen. Die Landesdirektion hat daher Genehmigungen auf Ausnahmebestimmungen im Arbeitszeitgesetz, einem Bundesgesetz, gestützt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens beantragte bei der Landesdirektion Sachsen, an den Genehmigungsverfahren beteiligt zu werden, um von den Verfahren und erteilten Genehmigungen Kenntnis zu erlangen. An Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich derjenige beteiligt, der in eigenen Rechten betroffen ist. Die Landesdirektion hat das Ansinnen abgelehnt, weil die Kirche durch die Genehmigung von Sonntagsarbeit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.

Die 4. Kammer des VG Dresden hat demgegenüber festgestellt, dass die Landesdirektion verpflichtet war, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche an solchen Verfahren zu beteiligen. Maßgeblich hierfür war, dass die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, sondern generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen. Die Einhaltung der Sonntagsruhe kann die Landeskirche auf Grund einer speziellen Bestimmung des Art. 139 WRV einfordern. Diese Norm wird von Art. 140 GG ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärt. Dieses Recht der Kirche wird durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 weiter konkretisiert. An diesem Vertrag muss sich auch die Landesdirektion festhalten lassen. Das VG hat demgegenüber nicht darüber entschieden, ob die Ausnahmegenehmigung von Sonntagsarbeit im konkreten Fall rechtmäßig gewesen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zum SächsOVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. (VG Dresden, Urt. v. 12.04.2017 – 4 K 1278/16)

Pressemitteilung des VG Dresden v. 11.05.2017

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