LG Hamburg: Strafverfahren gegen 12 mutmaßliche Unterstützer der verbotenen salafistischen Vereinigung „Millatu Ibrahim“

Am Montag, den 24.04.2017, 13.00 Uhr beginnt vor dem LG Hamburg die Hauptverhandlung gegen 12 mutmaßliche Unterstützer der im Jahr 2012 verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“. Die Angeklagten im Alter zwischen 24 und 36 Jahren stehen im Verdacht, durch Fortführung des Hamburger Teils der Gruppierung in den Jahren 2012 und 2013 gegen ein behördliches Vereinigungsverbot verstoßen zu haben.

Nach dem Anklagevorwurf handelt es sich bei der „Millatu Ibrahim“ um eine 2011 gegründete Vereinigung salafistisch orientierter Personen zur Verbreitung salafistischer Ideologie durch Reden, Missionierung und Internetauftritte. Mit Verfügung des Bundesinnenministers vom 25.05.2012 wurde die Vereinigung wegen ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung verboten. Trotz des Verbots soll sich der 32-jährige deutsche Angeklagte L. weiterhin in verantwortlicher Position betätigt und dadurch den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung als Rädelsführer aufrechterhalten haben. L. soll u.a. die Mitglieder der „Millatu Ibrahim“ als deren geistige und ideologische Autorität (genannt „Amir“) in salafistischer Ideologie unterrichtet, Kontakte zu anderen Gruppen der salafistischen Szene unterhalten und Beitragszahlungen der Mitglieder eingefordert haben.

Den übrigen Angeklagten (neun Deutsche, ein Portugiese, ein Marokkaner) wird vorgeworfen, sich als Mitglieder an den Aktivitäten der „Millatu Ibrahim“ beteiligt und dadurch den inneren Zusammenhalt und Bestand der verbotenen Vereinigung gefördert zu haben. In jeweils wechselnden Beteiligungen sollen sie u.a. an regelmäßigen, vom Angeklagte L. einberufenen Treffen in der Taqwa-Moschee in Hamburg-Harburg teilgenommen und mit ihm den Betrieb von Koranverteilungsständen (sog. Dawa- oder LIES-Stände) in der Hamburger Innenstadt organisiert haben.

Weiterhin sollen einzelne Angeklagte, darunter der Angeklagte L., an Nahkampftrainings teilgenommen haben, um sich auf gewaltsame Auseinandersetzungen und die von der Gruppe als verpflichtend angesehene Aufgabe des Jihad vorzubereiten. Schließlich geht die Anklage davon aus, dass einzelne Angeklagte an Straftaten zur Beschaffung von Finanzmitteln für die Gruppe beteiligten waren, Schriften der verbotenen Vereinigung mit salafistisch-jihadistischen Inhalten besessen und verbreitet sowie Personen aus dem Umfeld der Gruppe, die eine Ausreise nach Syrien zur Teilnahme am Jihad planten, in deren Vorhaben unterstützt haben. (629 KLs 16/14)

Pressemitteilung des HansOLG v. 20.04.2017

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