Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze v. 21.02.2017 wurde verkündet. Es adressiert in einem neuen § 1 Abs. 1b und in einem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2c die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, indem diese von der Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten ausgenommen werden.





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