Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 10. Kammer des VG Hannover der Klage eines türkischen Staatsangehörigen stattgegeben, dessen Reisepass die Stadt Hildesheim gestützt auf das Landespolizeirecht (Nds.SOG) sichergestellt hatte. Gegen den Kläger hatte die Stadt Hildesheim im Dezember 2015 ein auf ein Jahr befristetes Ausreiseverbot erlassen, weil zu befürchten war, dass er ausreisen würde, um sich im Irak oder in Syrien auf der Seite des sog. IS an den dortigen Kampfhandlungen zu beteiligen. Verbunden worden war das Ausreiseverbot mit der Aufforderung, den türkischen Reisepass vorübergehend den deutschen Behörden herauszugeben. Letzterem war der Kläger nachgekommen, wodurch die beklagte Stadt Hildesheim in den Besitz des Passes gelangte. Nachfolgend reiste der Kläger illegal aus Deutschland aus. Bei einem Übertrittsversuch an der rumänisch-ungarischen Grenze mit einem gefälschten belgischen Pass wurde er aufgegriffen und von den ungarischen Behörden in Untersuchungshaft genommen, die derzeit noch anhält.
Nachdem das auf ein Jahr befristete Ausreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 abgelaufen war, verfügte die beklagte Stadt Hildesheim gestützt auf § 26 Nds.SOG die – unbefristete – Sicherstellung des in ihrem Besitz befindlichen Reisepasses des Klägers, um zu verhindern, dass dieser unter Nutzung des Dokuments wieder in die Bundesrepublik einreist. Diese Maßnahme hat die 10. Kammer des Gerichts heute als rechtswidrig beurteilt. Es verstoße gegen die völkerrechtlich verankerte Passhoheit eines souveränen Staates, einen von diesem Staat ausgestellten Pass dauerhaft einzuziehen. Das Dokument verbleibe völkerrechtlich im Eigentum des jeweiligen Staates, weshalb es den deutschen Behörden nicht erlaubt sei, darauf eigenmächtig dauerhaft Zugriff zu nehmen. Wolle man das Dokument nach Auslaufen eines rechtmäßigen befristeten Zugriffs darauf nicht an diejenige Person herausgeben, für die es ausgestellt worden sei, müsse das Dokument vielmehr den Behörden des ausstellenden Staates zugeleitet werden.
Über eine Aushändigung des Dokuments an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten hatte die Kammer nicht zu entscheiden, weil ein entsprechender Antrag vom Kläger nicht gestellt worden ist.
Das parallel geführte Eilverfahren haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Fassung ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das NdsOVG gestellt werden. (VG Hannover, Urt. v. 15.02.2017 – 10 A 880/17 und 10 B 881/17)
Pressemitteilung des VG Hannover v. 15.02.2017
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