VG Hannover: Gericht bestätigt Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung nach dem LuftSiG gegenüber ehemaligem Mitarbeiter einer am Flughafen Frankfurt a.M. tätigen Luftfrachtfirma

Hinweise des Verfassungsschutzes, wonach Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Kläger zum islamistischen Extremismus tendiere, begründen aus Sicht der Kammer Zweifel an der Zuverlässigkeit.

Mit Urteil vom 24.11.2016 hat die 5. Kammer des VG Hannover die Klage eines früheren Mitarbeiters einer Luftfrachtfirma, der zuletzt am Flughafen Frankfurt a.M. eingesetzt war, gegen die Entziehung der ihm im Jahr 2012 nach § 7 LuftSiG erteilten Zuverlässigkeitsbescheinigung abgewiesen. Zwar sei die beklagte niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, die dem Kläger die Bescheinigung ursprünglich erteilt hatte, für deren Widerruf örtlich nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätte an sich die hessische Luftsicherheitsbehörde den Fall bearbeiten müssen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in Hessen gewohnt habe. Dieser formelle Fehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, denn die hessische Landesbehörde hätte aus Sicht der Kammer sachlich keine andere Entscheidung treffen können. Nach § 7 LuftSiG reichten bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person aus, um die Erteilung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung zu verweigern, die jede Person benötige, die in sicherheitsrelevanten Bereichen eines Flughafen arbeiten wolle. Träten solche Zweifel erst nach Erteilung der Bescheinigung auf, könne diese gem. § 49 VwVfG nachträglich für die Zukunft entzogen werden. Im vorliegenden Fall ergäben sich derartige Zweifel aus dem vom Landesverfassungsschutz gegenüber der beklagten Behörde im Juni 2016 erteilten sog. Behördenzeugnis, wonach Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Kläger zum islamistischen Extremismus tendiere. Aus Sicht der Kammer hätten die im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung vom Verfassungsschutz gemachten ergänzenden Angaben dessen Aussagen in dem Behördenzeugnis im Kern bestätigt, auch wenn der Verfassungsschutz heute seine frühere Einschätzung, dass der Kläger die Verübung von Anschlägen befürworte, nicht aufrecht erhalten habe. Dargelegt habe der Verfassungsschutz aber, dass es weiterhin Erkenntnisse gebe, wonach der Kläger u.a. den IS als seine Glaubensbrüder bezeichnet und geäußert habe, die „islamische Revolution“ werde auch in Europa und in der Welt siegen. Die Kammer gehe davon aus, dass der Verfassungsschutz seine Einschätzung über den Kläger nicht „leichtfertig“ getätigt habe, sondern dass sie auf einer sorgfältigen Abwägung derjenigen Informationen über den Kläger beruhten, die dem Verfassungsschutz nach dessen heutigen Angaben aus zwei voneinander unabhängigen Quellen für den Zeitraum Ende 2014 bis Sommer 2016 bekannt geworden seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Fassung an die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung beim NdsOVG gestellt werden. (VG Hannover, Urt. v. 24.11.2016 – 5 A 2699/16)

Pressemitteilung des VG Hannover v. 24.11.2016

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