Die 7. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat heute einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di und des Diözesanverbandes Limburg e.V., mit welchem diese die Öffnung der Geschäfte in der Frankfurter Innenstadt anlässlich der Frankfurter Buchmesse am 23.10.2016 verhindern wollten, abgelehnt.
Die Stadt Frankfurt hatte mit Allgemeinverfügung die Freigabe der Ladenöffnungszeiten im Frankfurter Stadtbereich am 23.10.2016 anlässlich der Frankfurter Buchmesse in der Zeit von 13.00 bis 19.00 Uhr gestattet. Gegen diese Allgemeinverfügung haben sich die Gewerkschaft ver.di und die Katholische Arbeiterbewegung Diözesanverband Limburg e.V. gewandt.
Mit Beschluss vom 18.10.2016 hat das VG diesen Antrag abgelehnt.
Nach dem zu Grunde zu legenden Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sind aus Anlass von Märkten, Messen, Festen oder ähnlichen Veranstaltungen die Kommunen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen zu gestatten. Das Gericht ist der Auffassung, dass mit der jährlich stattfindenden Frankfurter Buchmesse als weltweit größter internationaler Buchmesse, die traditionell auf dem Gelände der Messe Frankfurt stattfindet, ein Sachgrund für die Durchbrechung des Feiertagsschutzes gegeben ist. Bloße wirtschaftliche Interessen der Verkaufsstelleninhaber reichten hierfür genauso wenig aus wie die Erwerbsinteressen der potenziellen Kunden.
Die vom 19. bis 23.10. in diesem Jahr stattfindende Buchmesse ist am kommenden Wochenende für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. An diesen Tagen werden über 100.000 Besucher erwartet. Im gesamten Stadtgebiet finden anlässlich der Buchmesse zahlreiche Literaturveranstaltungen und Lesungen statt; auch gibt es ein umfangreiches kulturelles Rahmenprogramm. Neben der Verleihung des deutschen Jugendliteraturpreises und diversen Branchenauszeichnungen wird am Sonntag, dem 23.10.2016, in der Frankfurter Paulskirche der Friedenspreis des Deutschen Buchhandels verliehen. Im vergangenen Jahr zählte die Buchmesse über 275.000 Besucher. Die Übernachtungszahlen zu Zeiten der Buchmesse belegen, dass Frankfurter Hotels und Pensionen nahezu komplett ausgelastet sind. Erwartet werden 7.100 Aussteller aus rund 1.000 Ländern.
Dies belege, dass die Buchmesse ein internationales Großereignis sei, das das Publikumsinteresse im In- und Ausland wecke.
Angesichts des besonderen Gewichts der Buchmesse seien keine Ermessensfehler darin zu sehen, dass die Stadt Frankfurt in diesem Fall die sonntägliche Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet ermöglicht habe. Die Buchmesse stelle auch am Messesonntag das Hauptereignis dar und die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen sei lediglich ein Nebeneffekt. Durch die Bedeutung der Buchmesse und der damit einhergehenden Veranstaltungen werde den gesetzlichen Anforderungen des Ladenöffnungsgesetzes genüge getan. Die Prognose, dass gerade auch an diesem Messesonntag mit voraussichtlich über 50.000 Besuchern zu rechnen sei, lasse die sonntägliche Ladenöffnung im Stadtgebiet in den Hintergrund treten. Diese wirke nur als ein Annex zur Buchmesse und habe keinen prägenden Charakter.
Die Öffnungsmöglichkeiten der Ladengeschäfte beziehen sich auf das gesamte Frankfurter Stadtgebiet. Auf Grund der weiträumigen Wirkungen, die sich über das gesamte Stadtgebiet und sogar über die Stadtgrenzen hinaus erstreckten, seien örtliche Einschränkungen der Ladenöffnungen nicht möglich. Denn bei der Buchmesse handele es sich gerade nicht um ein Stadtteilfest, sondern um ein Großereignis, welches das gesamte Stadtgebiet berühre.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den HessVGH möglich. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.10.2016 – 7 L 3717/16.F)
Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 9 v. 18.10.2016
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