VG Braunschweig: Ausreiseverbot bestätigt

Die 5. Kammer des VG hat das gegen einen Wolfsburger Bürger ausgesprochene Ausreiseverbot bestätigt. Es bestehe der Verdacht, dass der Wolfsburger den bewaffneten „Jihad“ unterstütze. Das Urteil der Kammer erging am 07.09.2016 ohne erneute mündliche Verhandlung und wurde den Beteiligten jetzt zugestellt. Im April hatte eine Verhandlung vor dem VG stattgefunden, in der die Kammer den Kläger und Polizeibeamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen sowie der Polizeiinspektion Wolfsburg angehört hatte. Danach hatte das Gericht weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten hatten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, 1986 geboren und verheiratet. Er lebt und arbeitet in Wolfsburg. Ende Dezember 2014 wollte der Kläger vom Flughafen Hannover-Langenhagen aus nach Istanbul fliegen. Bei der Gepäckkontrolle stellte die Bundespolizei fest, dass er in einem Transportkoffer eine Flugdrohne mit Kamera sowie mehr als € 9.000,– Bargeld mit sich führte. Auf Befragung gab der Kläger an, die Drohne wolle er in Istanbul erstmals ausprobieren, mit dem Geld wolle er eine Zahnbehandlung vornehmen lassen und Geschenke für seine Ehefrau kaufen. Die beklagte Stadt Wolfsburg untersagte dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet und zog seinen Reisepass ein. Zur Begründung gab sie an, sie gehe auf Grund von Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden davon aus, dass der Kläger sich dem militanten „Jihadismus“ im Ausland habe anschließen oder diesen habe unterstützen wollen. Nach polizeilichen Erkenntnissen gehöre er zur Wolfsburger Salafisten-Szene und habe Kontakt zu zahlreichen Personen aus dieser Szene, die sich dem sog. Islamischen Staat (IS) angeschlossen hätten. Gegen die Entscheidung der Stadt hat der Kläger beim VG Klage erhoben.

Die Kammer hat den Passentzug und das Ausreiseverbot bestätigt: Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger am bewaffneten „Jihad“ teilnehmen oder diesen unterstützen wolle. Die ermittelten Tatsachen wiesen darauf hin, dass er sich in den zurückliegenden Jahren im Sinne eines „jihadistischen Salafismus“ radikalisiert, einen Bekanntenkreis bzw. ein Netzwerk von Personen mit einem „Jihad“-Bezug gesucht und aufgebaut und in diesem Netzwerk im Sinne des „jihadistischen Salafismus“ agiert habe. Der Kläger habe einer Kleingruppe angehört, die ein Mitglied des IS in Wolfsburg aufgebaut hatte; Personen aus dieser Gruppe hatten sich nachweislich dem IS angeschlossen.

Die Stadt Wolfsburg hatte außerdem das vom Kläger bei seinem Ausreiseversuch mitgeführte Bargeld sowie die Flugdrohne sichergestellt und die Vernichtung dieser Gegenstände angeordnet. Darüber hinaus hatte sie von dem Kläger verlangt, sich im Juni/Juli vergangenen Jahres täglich bei der Polizei zu melden. Über die hiergegen gerichteten Klagen hat das VG am 07.09.2016 ebenfalls entschieden und die Maßnahmen im Wesentlichen bestätigt. Nur soweit die Stadt Wolfsburg die Vernichtung des sichergestellten Geldes und der Flugdrohne angeordnet hatte, hat das Gericht der Klage stattgegeben: Sichergestellte Gegenstände dürften nach dem Gesetz nur dann vernichtet werden, wenn sie nicht verwertet werden könnten; diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt gewesen.

Gegen die Urteile können die Verfahrensbeteiligten beim NdsOVG in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen. (VG Braunschweig, Urt. v. 07.09.2016 – 5 A 99/15, 5 A 192/15 und 5 A 202/15)

Pressemitteilung des VG Braunschweig v. 27.09.2016

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