Das VG Osnabrück hat heute die schriftlichen Entscheidungsgründe für den Beschluss vom 22.08.2016 übermittelt. Aus den Gründen wird ersichtlich, welche Bedeutung der persönlichen Anhörung der Antragstellerin für die geltend gemachte Religionsfreiheit im Hinblick auf eine insoweit fehlende gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz zukommt.
Der Beschluss ist nachstehend in anonymisierter Fassung als PDF-Dokument abrufbar.
Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 29.08.2016





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