Das OVG Hamburg hat das Verbot einer Kundgebung auch in zweiter Instanz bestätigt. Die Behörde für Inneres und Sport hatte die ursprünglich auf dem Rathausmarkt geplante Veranstaltung verboten, weil dort bekannte salafistische Prediger Reden halten sollten. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hatte das VG Hamburg abgelehnt. Die daraufhin erhobene Beschwerde hat das OVG nun zurückgewiesen:
Das Versammlungsverbot sei gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass die geplante Kundgebung eine Veranstaltung zur Unterstützung der Organisation „Islamischer Staat“ (IS) in Deutschland sei. Eine derartige Unterstützung sei strafbar, denn bei dem IS handele es sich um eine in Deutschland verbotene Vereinigung. (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.03.2015 – 4 Bs 79/15)
Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 14.03.2015





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