Zwei Argumente sind es hauptsächlich, die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung gegen den Heimunterricht in Stellung bringt – so auch in dem vergangene Woche bekannt gewordenen Beschluss: 1. Der Erziehungsauftrag des Staates ist dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet und 2. die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken. Beide Argumente stehen auf keinem stabilen (verfassungs-)rechtlichen Fundament.
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