Bundestag: Koalitionsfraktionen legen Kirchensteuer-Änderungen vor

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP wollen die gegenseitige Amtshilfe in der EU in Steuerangelegenheiten verbessern und außerdem eine ganze Reihe steuerlicher Änderungen vornehmen. Zu diesem Zweck haben sie den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BT-Dr 17/12375) eingebracht. Aufgegriffen werden damit „notwendige, vornehmlich rechtstechnische Maßnahmen“, die zunächst im Jahressteuergesetz 2013 enthalten gewesen seien, argumentieren die Koalitionsfraktionen. Zum Jahressteuergesetz hatte es keine Einigung zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gegeben. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Veränderungen sind bei dem mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz beschlossenen automatisierten Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2014 vorgesehen. Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete (zum Beispiel Banken und Lebensversicherungen) verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer wie jetzt schon die Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen der Kunden einzubehalten und abzuführen. Die Bürger können allerdings der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale durch Abgabe eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass diese Sperrvermerke bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingegangen sein müssen, wenn sie noch für die Regelabfrage zum 31. August eines jeden Jahres berücksichtigt werden sollen. Hintergrund der Änderung ist eine mögliche Überlastung des Bundeszentralamtes für Steuern: „Da sich die Anfragen der Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf alle 80 Mio. Bürger beziehen, ist der Umfang der eingehenden Sperrvermerke kaum kalkulierbar“, schreiben CDU/CSU und FDP-Fraktion in dem Entwurf. Auch für Abfragen bei Auszahlungen von Versicherungsverträgen muss der Sperrvermerk zwei Monate vor dem Auszahlungstermin abgegeben werden.

heute im bundestag Nr. 82 v. 20.02.2013

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Eine Antwort to “Bundestag: Koalitionsfraktionen legen Kirchensteuer-Änderungen vor”

  1. Avatar von Dr. Georg Neureither Dr. Georg Neureither Says:

    Das hat mir keine Ruhe gelassen: Kirchensteuer in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes? Ich habe bei Prof. Dr. Ekkehart Reimer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europäisches und Internationales Steuerrecht an der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg, nachgefragt:

    Die Gesetzgebungskompetenz sei in der Anhörung zu dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz nicht erörtert worden. Die Antwort stehe und falle mit der umstrittenen Frage, ob die Kirchensteuer „Steuer“ im Sinne der Finanzverfassung sei. Dafür sprächen ihre Merkmale und ihre Erwähnung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV, dagegen, dass die Ertragskompetenz nicht beim Staat liege und sie deshalb auch in Art. 106 GG nicht erwähnt werde.

    Halte man sie als res mixta für eine Steuer im Sinne der Finanzverfassung, lasse sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Abgeltungskirchensteuer mit Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG begründen: „Denn seit die Kapitalerträge nicht mehr veranlagt werden, entfällt insoweit die bisherige Bündelungswirkung der Einkommensteuer-Veranlagung. Sie war aber der Grund, weshalb man üblicherweise für die Kirchensteuer die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG verneinen, also eine ausschließliche Landeskompetenz annehmen musste.“

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