BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen „Beschneidungsgesetz“ nicht zur Entscheidung angenommen

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem so genannten Beschneider, der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer – hier unterstellten – Straftat verjährt sein dürften, privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht. (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2013 – 1 BvR 102/13)

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