In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am 12.12.2012 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes (BT-Dr 17/11295) angenommen. 434 Abgeordnete stimmten für, 100 Abgeordnete gegen den Entwurf, 46 enthielten sich.
Den Gesetzentwurf von 66 Abgeordneten von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen mit den Initiatorinnen Marlene Rupprecht (SPD), Katja Dörner (Bündnis 90/Die Grünen) und Diana Golze (Die Linke) über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung (BT-Dr 17/11430) lehnten 462 Abgeordnete ab, 91 stimmten ihm zu, 31 enthielten sich.
Damit wird im Recht der elterlichen Sorge (BGB) klargestellt, dass die Personensorge der Eltern auch das Recht umfasst, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres „nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes“ unter bestimmten Voraussetzungen einzuwilligen. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet wird.
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes können auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und vergleichbar mit einer Ärztin oder einem Arzt dazu befähigt sind.
Der Entwurf der Oppositionsabgeordneten unterschied sich vom Regierungsentwurf darin, dass „wegen der Schwere und Irreversibilität des Eingriffs“ die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Sohnes erforderlich ist, der das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. Die Beschneidung sollte nur eine Ärztin oder ein Arzt mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie vornehmen dürfen.
Drei Gruppen von Abgeordneten hatten Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Regierung vorgelegt, die alle in namentlicher Abstimmung scheiterten. Auf den ersten Teil des Änderungsantrags der SPD-Abgeordneten Burkhard Lischka und Christine Lambrecht sowie 36 weiterer SPD-Abgeordneter entfielen 379 Nein-Stimmen bei 131 Ja-Stimmen und 69 Enthaltungen. Darin wollten die Abgeordneten eine gesetzliche Klarstellung in § 1631d Abs. 1 BGB, dass es bei einer medizinisch nicht erforderlichen Beschneidung in jedem Fall vorheriger ärztlicher Aufklärung über Art, Umfang und Folgen des Eingriffs bedarf. Im zweiten Teil des Änderungsantrags, der ohne namentliche Abstimmung abgelehnt wurde, traten die Abgeordneten dafür ein, das Gesetz innerhalb von fünf Jahren zu evaluieren und den Bundestag bis Ende 2018 darüber zu informieren.
Einem weiteren Änderungsantrag des Grünen-Abgeordneten Jerzy Montag und 20 weiterer Abgeordneter aus allen Fraktionen (BT-Dr 17/11816) stimmten 71 Abgeordnete zu, 428 lehnten ihn bei 82 Enthaltungen ab. Diese Abgeordneten hatten verlangt, dass der zum Ausdruck gebrachte Wille des nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes beachtet werden muss und dass die Frist, innerhalb der auch Nichtärzte ohne Narkose beschneiden dürfen, von sechs Monaten auf 14 Tage nach der Geburt verkürzt wird.
Der Änderungsantrag der SPD-Abgeordneten Dr. Carola Reimann und Kerstin Griese sowie 31 weiterer SPD-Abgeordneter, diese Frist auf zwei Monate festzulegen, scheiterte mit 379 Nein-Stimmen bei 153 Ja-Stimmen und 49 Enthaltungen.
Textarchiv des Bundestags v. 12.12.2012






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