Irgendwie, irgendwo, irgendwann: so könnte man das jüngste, verstörende Urteil des BVerwG zum Thema Beten in der Schule – die Urteilsgründe liegen inzwischen vor – umreißen. Ein Berliner Gymnasiast hatte sein rituelles islamisches Gebet auf dem Flur der von ihm besuchten Schule außerhalb der Unterrichtszeiten verrichtet. Das geht nicht, sagte die Schule. Das BVerwG gab ihr Recht. Was verstört daran?





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