Die Nichtanerkennung eines DRK-Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetrieb ist mit der Verfassung vereinbar. Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BAG nicht zur Entscheidung angenommen. Das BAG hatte die Tendenzeigenschaft der Beschwerdeführerin i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG verneint. Die enge Auslegung des Begriffs „karitativ“ durch das BAG, wonach der Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Rest des Beitrags lesen »