Geistliche und Kirchenbeamte können sich gegen dienstrechtliche Maßnahmen ihrer Religionsgesellschaft mit der Rüge, die Maßnahme verstoße gegen elementare Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung, grundsätzlich an die staatlichen Verwaltungsgerichte wenden. Die Prüfung an Hand des kirchlichen Rechts dagegen ist Sache der innerkirchlichen Gerichte. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden. Es hat aber die Klage eines früheren evangelischen Pastors auf Weiterbeschäftigung bzw. höhere Abfindung abgewiesen. Den Rest des Beitrags lesen »




