Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat im sog. Allgäuer Islamistenprozess das Urteil des LG München I bestätigt, das gegen die Angeklagte wegen der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandete, dass die Angeklagte nicht auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt wurde, hatte keinen Erfolg; denn nach der Entscheidung des 3. Strafsenats sind auf der Grundlage der vom LG ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Den Rest des Beitrags lesen »




