Julian Jäger, Unbegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 4 GG

Die religiöse Pluralisierung und das weite Verständnis der Religionsfreiheit als spezielle allgemeine Handlungsfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG führen zu bisher nicht konsistent gelösten Konflikten im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Religionsfreiheit und den allgemeinen Gesetzen. Dieses weite Verständnis ist jedoch laut Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG nicht zwingend und mündet teilweise in Bevorzugungen auf Grund des Glaubens, die gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig sind. Als Restriktionsmöglichkeit schlägt Julian Jäger daher einen engeren Eingriffsbegriff vor. Den Rest des Beitrags lesen »

Grundrechtliche Trias

Dr. Georg Neureither

Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg

Für jetzt bleiben Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung diese drei: doch am schwierigsten unter ihnen ist der Eingriff. Den Rest des Beitrags lesen »

VG Stuttgart: Eilantrag der Achgut Media GmbH gegen Twitter-Äußerungen des Beauftragten der Landesregierung Baden-Württemberg gegen Antisemitismus teilweise erfolgreich

Die 1. Kammer des VG Stuttgart hat auf Antrag der Achgut Media GmbH (Antragstellerin) das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ oder sonst öffentlich wie in auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ veröffentlichten Tweets des Antisemitismusbeauftragten des Landes vom 29.06.2022 zu äußern, soweit darin die Aussagen „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.“ und „Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“ getroffen werden. Im Übrigen hat sie den Eilantrag abgelehnt. Den Rest des Beitrags lesen »

Maria Marquard, Staatliche Eingriffe in glaubensbedingt reduzierte Freiheiten

Der religiöse oder weltanschauliche Glaube kann den Einzelnen dazu veranlassen, von den Freiheiten, die jedermann zustehen, nur eingeschränkt Gebrauch zu machen. Kommt nun eine hoheitliche Handlung hinzu, die diesen Freiheitsbereich berührt, kann dies dazu führen, dass der Gläubige stärker beeinträchtigt ist als der Nicht- oder Andersgläubige. Dieses Problem umschreibt die Figur der staatlichen Eingriffe in glaubensbedingt reduzierte Freiheiten. Den Rest des Beitrags lesen »