Die Frage, wie Verrückte vor sich selbst zu schützen sind (und wie andere vor ihnen), ist nicht einfach zu beantworten. Rechtliche Grundlage ist hierbei das Psychisch Kranken-Gesetz, kurz PsychKG, ein Ländergesetz. Wann ist es angezeigt, einem psychisch kranken Menschen seine Freiheitsrechte zu entziehen, eine Unterbringung anzuordnen und ihn einer Zwangsmedikation zuzuführen? Der Schlüsselausdruck lautet hier „Selbst- oder Fremdgefährdung“. Wer sich selbst oder andere (oder Rechte oder Besitztum anderer) gefährdet und durch ärztliches Attest für psychisch krank befunden wird, kann durch Beschluss des Amtsgerichts „untergebracht“, also de facto weggesperrt werden. Es gehe hierbei auch um die Wahrung der öffentlichen Ordnung, heißt es. Die öffentliche Ordnung wiederum ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Gesetze, die ein gemeinschaftliches Zusammenleben ermöglichen. Schon sind wir in den unscharfen Gebieten des Common Sense. Wer definiert denn diese „ungeschriebenen Gesetze“? Ich muss doch erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus meinem Verhalten ergeben, was genau passiert, wenn ich die Ordnung störe – so will es jedenfalls der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz. Und „ungeschrieben“ kann vieles sein. Im Grunde sind das alles gefühlte Grenzen… Den Rest des Beitrags lesen »