Ein sog. Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des VG Köln geändert. Den Rest des Beitrags lesen »




