Das BVerwG in Leipzig hat entschieden, dass die Rechtsverordnung einer bayerischen Gemeinde zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am zweiten Sonntag nach Ostern im Kalenderjahr 2013 aus Anlass zweier in der Gemeinde stattfindender Jahrmärkte sämtliche an das jeweilige Marktgeschehen angrenzenden Verkaufsstellen von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein durften. Die Normenkontrollklage einer Gewerkschaft hatte vor dem BayVGH Erfolg. Das BVerwG hat das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und die Revision der Gemeinde zurückgewiesen. Den Rest des Beitrags lesen »




