Der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am OLG Winfried van der Grinten einen iranischen Staatsangehörigen aus Paderborn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Senats bekannte sich der Angeklagte in einem Telegram-Chat Ende Januar 2024 gegenüber einem IS-Mitglied als Unterstützer dieser Terrororganisation und dokumentierte in weiteren Chats seine Bereitschaft, sich dem IS in Syrien anzuschließen. Bereits zuvor hatte der Angeklagte im Rahmen eines Chats damit begonnen, sich Anleitungen für den Bombenbau zu verschaffen.
Um sich auf den bewaffneten Kampf für den IS vorzubereiten, verschaffte sich der Angeklagte ab Mai 2024 eine Vielzahl von Anleitungen zum Bau von Bomben, zur Herstellung und Ausbringung von Gift und zum Einsatz von Waffen. Im Juni nahm der Angeklagte Kontakt auf zu der Witwe eines verstorbenen IS-Kämpfers, die in einem Lager bei Atmah in Nord-Idlib mit ihren Kindern lebte. Er übermittelte ihr am 07.06.2024 mittels Hawala-Bankings einen Betrag i.H.v. 100,– US- Dollar, um diese finanziell zu unterstützen.
Der Angeklagte beabsichtigte, von der Türkei aus mit der Hilfe von Schleusern nach Idlib/Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. Bei dem IS wollte er sich im Umgang mit Schusswaffen und dem Bau von Bomben ausbilden lassen, um für den IS Sprengstoffanschläge und andere Attentate gegen das Assad-Regime und rivalisierende schiitische Gruppen zu begehen. Der Angeklagte wurde am frühen Morgen des 15.10.2024 kurz vor seinem Abflug nach Istanbul am Flughafen Hannover festgenommen.
Zu Lasten des Angeklagten hat der Senat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass es sich bei dem IS um eine besonders gefährliche Terrororganisation handelt und sich der Angeklagte umfangreich auf die Begehung von Attentaten und den bewaffneten Kampf durch die Suche und das Herunterladen von Anleitungen vorbereitet hat. Strafmildernd fiel dagegen ins Gewicht, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, der Vollzug der Untersuchungshaft mit besonderen Härten verbunden und der Unterstützungsbetrag i.H.v. 100,– US-Dollar relativ gering war.
In den Schlussvorträgen hatte die Generalstaatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beantragt. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können gegen das Urteil Revision zum BGH binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen. (OLG Düsseldorf,Urt. v. 17.12.2025 – III-5 St 3/25)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 49 v. 17.12.2025






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