Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des HansOLG verworfen, mit dem dieser wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Lediglich den Schuldspruch hat der BGH geringfügig geändert.
Nach den vom HansOLG getroffenen Feststellungen schloss sich der aus dem Libanon stammende Angeklagte dort spätestens im Jahr 1991 der Hizb Allah (Hisbollah) an. Nach verschiedenen Tätigkeiten im Bereich der Jugendarbeit übernahm er ab dem Jahr 2016 bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 als „Reisescheich“ insbesondere die Betreuung libanesischer Auslandsvereine in Norddeutschland, überbrachte Nachrichten anderer Kader und stellte den Einfluss der Vereinigung in den Vereinen sicher.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des BGH auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Beanstandung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben, indes zu einer Klarstellung des Schuldspruchs geführt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (BGH, Beschl. v. 07.01.2025 – 3 StR 505/24)
Pressemitteilung des BGH Nr. 39 v. 20.02.2025





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