Der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat drei Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in zahlreichen Fällen verurteilt: die 26-jährige deutsch-marokkanische Staatsangehörige Siham O zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, die 35-jährige deutsche Staatsangehörige Anna Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den 35-jährigen deutschen Staatsangehörigen Harun Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Vorsitzender Richter am OLG Lars Bachler verkündete das Urteil am 29. Hauptverhandlungstag.
Nach den Feststellungen des Senats haben sich die Anklagevorwürfe im Wesentlichen bestätigt. Die Angeklagten waren jedenfalls im Tatzeitraum Anhänger eines radikal-salafistischen Islam, sympathisierten mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und unternahmen es, diese finanziell zu unterstützen. Die Angeklagte Siham O war als Übermittlerin von Geldern an den IS tätig, indem sie im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 für Sammlungskampagnen eines weiblichen IS-Mitglieds insbesondere zu Gunsten internierter IS-Frauen Spenden entgegennahm und in 30 Fällen an IS-Mitglieder im (früheren) Herrschaftsgebiet der Vereinigung in Syrien transferierte bzw. an der Weiterleitung an diese mitwirkte. Die miteinander verheirateten Angeklagten Anna Y und Harun Y warben über einen von ihnen betriebenen Telegram-Kanal auch selbst Spenden insbesondere zu Gunsten internierter IS-Frauen ein und transferierten ihnen zugeleitete Spendengelder im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2021 in 38 Fällen gemeinschaftlich an IS-Mitglieder in Syrien. Insgesamt bewirkten die Angeklagten, dass dem IS über € 52.000,– (Angeklagte Siham O) bzw. über € 120.000,– (Angeklagte Anna Y und Harun Y) zuflossen.
Die Angeklagte Anna Y hat die Tatvorwürfe eingestanden. Die Angeklagten Harun Y und Siham O haben die objektiven Tatumstände eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, gewusst zu haben, dass sie mit ihren Zahlungen IS-Mitglieder unterstützten.
Der Senat hat bei der Strafzumessung jeweils zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft waren, die Taten bereits einige Zeit zurückliegen und die Zahlungen trotz der bewussten Unterstützung von IS-Angehörigen auch einer humanitären Motivation entsprangen. In Bezug auf die Angeklagte Anna Y hat er zudem maßgeblich strafmildernd eingestellt, dass sie die Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt hat.
Zu Lasten der Angeklagten fiel jeweils ins Gewicht, dass die ausländische terroristische Vereinigung „IS“, deren terroristische Aktivitäten sie gefördert haben, eine äußerst gefährliche ist und die Begehung der Taten sich über einen längeren Zeitraum erstreckte und so eine verlässliche Unterstützung des IS zum Ausdruck brachte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und die Generalbundesanwaltschaft können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2025 – III-7 St 3/23)
Anmerkung der Redaktion
Die Verfahren gegen die zwei weiteren Angeklagten Kujtim B und Chahira A wurden zwischenzeitlich abgetrennt. Der geständige Angeklagte Kujtim B, 29-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger, wurde bereits am 08.08.2024 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in 20 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt (III-7 St 4/24), weil er im Zeitraum von November 2020 bis Juli 2022 von ihm entgegengenommene Spendengelder i.H.v. über € 25.000,– über Mittelspersonen zur Unterstützung des IS an diesen weitergeleitet hatte. Die 22-jährige deutsche Staatsangehörige Chahira A hatte der 7. Strafsenat mit Urteil vom 22.08.2024 (III-7 St 5/24) wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Senats hat die geständige Angeklagte Geldbeträge i.H.v. über € 10.000,– an Mittelspersonen zur Weiterleitung und Unterstützung des IS überwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 7 v. 11.02.2025





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