Die u.a. für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des VG Darmstadt hat dem Eilantrag einer Darmstädter Bürgerin stattgegeben, die auf dem Luisenplatz eine Demonstration zum Thema „Holocaust-Gedenktag – Holocaust gedenken heißt gegen Faschismus und Genozid kämpfen“ angemeldet hatte. Die mit Verfügung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 24.01.2025 ausgesprochene Verlegung der Versammlung auf den 28.01.2025 halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung der Stadt Darmstadt trage eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht.
Die Stadt hatte die Verlegung im Wesentlichen damit begründet, dass die Versammlung in sozialen Netzwerken von unterschiedlichen Gruppierungen beworben werde. Hierunter befänden sich auch pro-palästinensische Organisationen, die in der Vergangenheit mit antisemitischen und verfassungsfeindlichen Aktivitäten aufgefallen seien. Zudem finde gleichzeitig auf dem Luisenplatz eine pro-israelische Versammlung statt. Diesen Teilnehmern und auch der Darmstädter Bevölkerung sei es nicht zuzumuten, am 27.01., dem Tag der Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz, mit antisemitischen Parolen konfrontiert zu werden, die möglicherweise den Holocaust relativierten.
Für eine solche mögliche Relativierung des Holocausts durch die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung sah das Gericht hingegen keine hinreichenden Tatsachen. Die Begründung der Stadt Darmstadt für die Verlegung sei zu pauschal und zu vage. Weder der Inhalt der angeblichen Werbung in den sozialen Medien noch die hierauf beruhende Gefahrenprognose seien dargelegt worden.
Ferner sei die in der Verfügung angesprochene Nähe zu einer bestimmten pro-palästinensischen Gruppierung nicht belegt. Entsprechende Erkenntnisse hätten auch der Polizei nicht vorgelegen, was der Stadt Darmstadt bereits im Vorfeld bekannt gewesen sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum HessVGH in Kassel eingelegt werden. (VG Darmstadt, Beschl. v. 27.02.2025 – 3 L 227/25.DA)
Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 27.01.2025





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