Die 2. Große Strafkammer des LG Berlin I – Staatsschutzkammer – hat eine 42-jährige Berlinerin wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen in zwei Fällen und wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je € 10,– verurteilt.
Nach den Feststellungen der Kammer hat die Angeklagte zwischen Mitte November 2023 und Ende Dezember 2023 über ihr öffentlich einsehbares Instagram-Profil in insgesamt drei Fällen strafbare Beiträge zum Nahostkonflikt veröffentlicht. Dabei habe sie in zwei Fällen u.a. die der verbotenen Terrororganisation „Hamas“ zuzuordnende Parole „From the river to the sea: Palestine will be free“ benutzt und somit Kennzeichen terroristischer Organisationen verwendet (§ 86a StGB). In einem weiteren Fall habe sie eine Fotografie eines Sprechers der Qassam-Brigaden, dem militärischen Flügel der Hamas, mit zustimmenden Kommentaren und Emojis versehen und damit Propagandamittel der Terrororganisation verbreitet (§ 86 Abs. 2 StGB). Die Veröffentlichung sei von dem Willen getragen gewesen, die Hamas in einem positiven Lichte dazustellen und für ihre Ziele zu werben.
Die Kammer entschied damit, dass es sich bei der genannten Parole um ein Kennzeichen der Terrororganisation „Hamas“ i.S.v. § 86a Abs. 2 StGB handelt. Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: Aus der Rechtsprechung des BGH der vergangenen Jahre – insbesondere aus der Entscheidung des BGH betreffend das sog. Keltenkreuz (BGHSt 52, 364) – ergebe sich, dass der Kennzeichenbegriff nicht einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, dass ein Kennzeichen ausschließlich von einer terroristischen Organisation und bereits bei ihrer Gründung verwendet werden müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die terroristische Vereinigung das Kennzeichen, d.h. hier die genannte Parole, durch ständigen Gebrauch zu eigen mache. So liege der Fall hier, da die Hamas die in Rede stehende Parole seit 2017 in ihre Charta aufgenommen und seit dem Überfall vom 07.10.2023 auf Israel in zahlreichen Veröffentlichungen verwende.
Es handelt sich um das bundesweit erste Urteil eines LG in erster Instanz, das mit der Revision zum BGH angefochten werden kann. Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer des LG Berlin I wurde durch den Straftatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen gem. § 86 Abs. 2 StGB begründet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. (LG Berlin I, Urt. v. 08.11.2024 – 502 KLs 21/24)
Pressemitteilung des LG Berlin I Nr. 35 v. 08.11.2024





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