OLG Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Samra N

Der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am OLG Lars Bachler die französische Staatsangehörige Samra N, wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach den Feststellungen des Senats reiste die Angeklagte im September 2013 nach Syrien und schloss sich dort zunächst der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ an. Nachdem sie in Syrien einen Kämpfer der Gruppe nach islamischem Ritus geheiratet hatte, trat das Paar im November 2013 gemeinsam zu der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) über. Im Internet warb die Angeklagte bei Personen in Deutschland, nach Syrien zu reisen und der Jabhat al-Nusra beizutreten.

Darüber hinaus führte Samra N den Haushalt für ihren Ehemann und half ihm bei der Beschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen für den ISIS.

Anfang 2014 kehrte die Angeklagte nach Deutschland zurück, blieb dem ISIS (ab Juni 2014 „Islamischer Staat“ – IS) aber noch bis mindestens Februar 2015 mitgliedschaftlich verbunden.

Der Senat hat hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die im Tatzeitraum heranwachsende Angeklagte Jugendstrafrecht angewendet. Auf Grund der Schwere der Schuld war die Verhängung einer Jugendstrafe geboten. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten maßgeblich ihr umfassendes und von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt; außerdem, dass die Angeklagte sich mittlerweile von ihren früheren radikalen Ansichten und ihrer Nähe zum ISIS bzw. IS und anderen radikalen Organisationen deutlich distanziert hat, es keine Vorstrafen gibt, die Taten lange zurückliegen und die Angeklagte seither keine weiteren Straftaten mehr begangen hat.

Zu ihren Lasten hat der Senat gewertet, dass die Organisationen besonders gefährlich sind und die Dauer des Tatzeitraums nicht unerheblich war.

Die Vollstreckung der Strafe hat der Senat zur Bewährung ausgesetzt, weil – u.a. auf Grund ihres umfassenden Geständnisses und ihrer glaubhaften Distanzierung von früheren radikalen Auffassungen – bei Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erwarten ist, dass die Angeklagte auch ohne weitere Einwirkung durch den Strafvollzug künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Sowohl die Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt haben auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2024 – III-7 St 3/24)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 45 v. 24.09.2024

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