OVG Bremen: Ausweisung eines tunesischen Staatsangehörigen u.a. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bestätigt

Der 2. Senat des OVG Bremen hat die Klage eines tunesischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung abgewiesen. Zugleich hat es das gegen diesen verhängte zwanzigjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet.

Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und im August 2001 mit einem Visum zu Studienzwecken erstmals nach Deutschland eingereist. Er hat vier Kinder, die alle deutsche Staatsangehörige sind. Der Kläger ist seit 2006 als Imam im Islamischen Kulturzentrum Bremen e.V. (IKZ) tätig und hält dort regelmäßig Freitagsgebete ab.

Mit Bescheiden aus dem Jahr 2021 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und verhängte ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ferner drohte sie ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Durch seine Äußerungen habe er über einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber diversen Gruppen im Hinblick auf deren Religion, Nationalität und Geschlecht wiederholt zum Hass aufgerufen und so das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt. Daneben habe er zur Unterstützung von Terrororganisationen aufgerufen.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers hatte in der ersten Instanz Erfolg. In dem heute verhandelten Berufungsverfahren hat das OVG ein islamwissenschaftliches Sachverständigengutachten zu dem Bedeutungsgehalt einzelner Äußerungen des Klägers eingeholt.

Mit seinem Urteil hat das OVG die gegen die Ausweisung gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat sieht die in § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG geregelten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Fall des Klägers als gegeben an (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung und Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung). Zugleich ergäben sich auf Grund der Umgangskontakte mit seinen Kindern besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Insoweit habe der Senat eine Abwägung vorzunehmen gehabt, die zu Lasten des Klägers ausgefallen sei. Das zwanzigjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot sei hingegen rechtswidrig. Hierüber habe die Beklagte neu zu entscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. (OVG Bremen, Urt. v. 18.09.2024 – 2 LB 316/22)

Pressemitteilung des OVG Bremen v. 18.09.2024

Eine Antwort to “OVG Bremen: Ausweisung eines tunesischen Staatsangehörigen u.a. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bestätigt”

  1. Avatar von Unbekannt BVerwG: Keine Zulassung der Revision gegen Urteil zur Ausweisung eines salafistischen Predigers tunesischer Staatsangehörigkeit | Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ] Says:

    […] die Ausweisung und die weiteren Verfügungen aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OVG Bremen nach Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Bedeutung bestimmter […]

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