Das VG Augsburg hat die Klage der türkisch-islamischen Gemeinde Memmingen e.V. gegen die Stadt Memmingen auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Minaretts an einer bestehenden Moschee in Memmingen abgelehnt.
Der Kläger beantragte 2023 eine Baugenehmigung für die Errichtung des Minaretts, das nach den Planunterlagen eine Höhe von 24,085 m aufweisen soll. Die Beklagte lehnte das Bauvorhaben mit der Begründung ab, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, da es mit der geplanten Gesamthöhe von ca. 24 m das Maß der Umgebung deutlich überschreite und zudem geeignet sei, eine negative Vorbildwirkung für andere Baugesuche auszulösen. Damit werde eine nachhaltige Veränderung des Gebiets in seiner Höhenentwicklung herbeigeführt.
Mit seinem Urteil, das im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung erging, wies das VG die im März 2024 erhobene Klage des Vereins ab. Das Bauvorhaben erweist sich insbesondere als bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es mit seiner geplanten Höhe von 24 m die Umgebungsbebauung deutlich überschreitet, da selbst die höchsten Gebäude in der näheren Umgebung durch das Minarett um knapp sieben Meter und damit erheblich überragt werden. Ferner führt das Vorhaben insbesondere auf Grund seiner sichtexponierten Situierung und erheblichen Überschreitung des bisherigen Höhenrahmens zu einer Veränderung des Höhenmaßbezugspunkts. Damit käme dem Vorhaben eine Vorbildwirkung für die Realisierung anderer, den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes ebenfalls überschreitender Bauwünsche zu. In der Umgebung des geplanten Minaretts sind zahlreiche Grundstücke vorhanden, die sich für eine entsprechende bauliche Ausnutzung in Gestalt einer vergleichbar hoch aufragenden und damit deutlich sichtbar in Erscheinung tretenden baulichen Anlage grundsätzlich eignen würden. Das Vorhaben macht daher eine Bauleitplanung erforderlich.
Gegen die Entscheidung kann der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung zum BayVGH stellen. (VG Augsburg, Urt. v. 11.09.2024 – Au 4 K 24.781)
Pressemitteilung des VG Augsburg v. 11.09.2024





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