Das SaarlOVG hat über die Klage der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakob in der Landeshauptstadt Saarbrücken entschieden, mit der diese die Verpflichtung des beklagten Landesdenkmalamtes begehrt, ihr die Genehmigung zum Abbruch ihrer ehemaligen Pfarrkirche St. Mauritius zu erteilen. Die von ihr beantragte Genehmigung zum Abbruch der 1956 fertiggestellten und im Jahr 2003 profanierten Pfarrkirche mit überdachtem Umgang und Turm in Alt-Saarbrücken, die von dem Künstler Boris Kleint entworfene Beton-Glasfenster aufweist und als Einzeldenkmal in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen ist, war ihr vom Landesdenkmalamt versagt worden. Die hiergegen gerichtete Klage der Kirchengemeinde blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.
Der 2. Senat des SaarlOVG hat nun auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Landesdenkmalamt verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zum Abbruch der ehemaligen Pfarrkirche St. Mauritius zu erteilen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Unabhängig davon bleibt eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG in Leipzig möglich.
Die Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Sie wird Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein. (SaarlOVG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 A 239/22)
Pressemitteilung des SaarlOVG Nr. 1 v. 21.03.2024





13. Mai 2024 um 10:26
[…] Saarlouis hat nunmehr die Entscheidungsgründe seines auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 ergangenen Urteils veröffentlicht, mit der es das Landesdenkmalamt verpflichtet hat, der Katholischen Kirchengemeinde […]
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