BGH: Verurteilung eines Waffenbastlers wegen Vorbereitung eines islamistischen Terroranschlags rechtskräftig

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch die Staatsschutzkammer des LG Frankfurt a.M. verworfen. Das LG hat den heute 32 Jahre alten Angeklagten am 01.12.2022 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, unerlaubter Herstellung von Schusswaffen und mit weiteren Straftaten nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen hatte sich der einer islamistisch-dschihadistischen Ideologie anhängende und mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) sympathisierende Angeklagte spätestens Anfang 2021 fest entschlossen, unter Einsatz von Schusswaffen als Einzeltäter einen terroristischen Anschlag zu verüben und dabei eine größere Zahl willkürlich ausgewählter Menschen zu töten. Hierzu beschaffte er sich verschiedene Schusswaffen, darunter eine voll funktionsfähige Maschinenpistole, und nahm im Keller des von ihm bewohnten Hauses in Kassel sowie auf freiem Feld am Rande einer Autobahn bei Kassel Schussversuche vor. Zudem erwarb er Waffenteile und produzierte in seiner Wohnung unter anderem mittels eines 3-D-Druckers fehlende Waffenbestandteile selbst, so dass es ihm gelang, jedenfalls eine weitere funktionsfähige Schusswaffe selbst herzustellen. Weil Nutzer eines Internetforums die Polizei verständigten, nachdem der Angeklagte dort versucht hatte, an Informationen zur eigenen Herstellung von Patronen für eine Maschinenpistole zu gelangen, konnten seine Anschlagsvorbereitungen aufgedeckt werden.

Gegen das Urteil des LG hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht hat.

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des BGH hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig. (BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 3 StR 228/23)

Pressemitteilung des BGH Nr. 3 v. 04.01.2024

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