Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) hat entschieden, dass während der geplanten Versammlung „Frieden in Nahost“ in Frankfurt a.M. nicht zur Vernichtung Israels aufgerufen werden darf.
Mit Verfügung vom 14.12.2023, geändert durch Verfügung vom 15.12.2023, hatte die Stadt der Antragstellerin und zugleich Anmelderin der Versammlung verschiedene Beschränkungen für den am 16.12.2023 zwischen 13 Uhr und 16 Uhr in der Frankfurter Innenstadt geplanten Aufzug unter dem Motto „Frieden in Nahost“ auferlegt. Unter anderem wurde untersagt, während der Versammlung mündlich oder schriftlich zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dem gegen diese Beschränkung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das VG Frankfurt a.M. statt.
Die Beschwerde der Stadt gegen den Beschluss des VG hatte nunmehr Erfolg. Der 2. Senat des HessVGH hat den Beschluss des VG aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 02.12.2023 bestätigt. Das Verbot, zur Vernichtung Israels aufzurufen, sei rechtmäßig ergangen. Das Aufrufen zur Vernichtung Israels verstoße gegen die öffentliche Sicherheit, konkret gegen § 111 StGB. Eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittele erhebliche Gewaltbereitschaft und sei ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Entgegen der Einschätzung des VG habe die Stadt auch eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit hinreichend dargelegt. Jedenfalls die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegte Gefahrenprognose halte einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 15.12.2023 – 2 B 1798/23)
Pressemitteilung des HessVGH Nr. 28 v. 15.12.2023





Hinterlasse einen Kommentar