Der 2. Senat des HessVGH entschieden, dass das von der Stadt Frankfurt a.M. ausgesprochene Verbot der Versammlung „Ein Freies Palästina“ Bestand hat. Die gegen den Beschluss des VG Frankfurt a.M. gerichtete Beschwerde der Stadt hatte damit Erfolg.
Mit Verfügung vom 12.10.2023 hatte die Stadt Frankfurt a.M. der Antragstellerin die Kundgebung „Ein Freies Palästina“ auf dem Opernplatz sowie den anschließenden Demonstrationszug über die Mainzer Landstraße zur Galluswarte verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das VG stattgab. Danach hätte die Versammlung stattfinden dürfen.
Der Beschwerde der Stadt gegen die vom VG vorgenommene vorläufige Aufhebung des Versammlungsverbots hat der 2. Senat des HessVGH stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Vorkommnisse bei ähnlichen Versammlungen die Gefahr begründeten, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Insbesondere sei es bei einer durch die Antragstellerin angemeldeten Versammlung am 07.10.2023 in Berlin, bei einer Kundgebung am 08.10.2023 sowie bei einer Spontanversammlung am 12.10.2023 in Frankfurt a.M. teilweise zu strafbaren Handlungen gekommen. Daher seien auch bei der anstehenden Versammlung gewalttätige Auseinandersetzungen, Angriffe auf Polizeieinsatzkräfte und weitere Straftaten wie Volksverhetzung, die öffentliche Aufforderung zu und die Billigung von Straftaten zu befürchten. Die Antragstellerin habe zudem die Eigenschaft der Hamas als Terrororganisation öffentlich negiert. Bei der geplanten Versammlung in Frankfurt a.M. seien hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels. Überdies werde eine erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf den Straßen“). Mildere Maßnahmen als ein Versammlungsverbot kämen nicht in Betracht.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 12.10.2023 – 2 B 1423/23)
Pressemitteilung des HessVGH Nr. 19 v. 16.10.2023





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