OLG Düsseldorf: Urteil wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (IS) in zwei Fällen

Der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat am 09.08.2023 unter Leitung des Richters am OLG Markus Majonica einen 31-jährigen deutsch-russischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 50,– verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats sandte der Angeklagte im April 2014 in zwei Fällen Geld an einen ihm als IS-Angehörigen benannten Finanzagenten in die Türkei (insgesamt € 749,10), um mit diesem Geld den IS (seinerzeit ISIG) zu unterstützen. Das Geld ging dem Finanzagenten und über diesen der Vereinigung zu. Der Angeklagte orientierte sich im Tatzeitraum auf Grund einer krisenhaften Lebenssituation an Personen aus der salafistischen Szene, veränderte auch seinen Bart- und Kleidungsstil entsprechend. Nach dem plötzlichen Tod seiner Mutter Anfang 2015 distanzierte er sich von diesem Personenkreis.

Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat ein vollumfängliches Geständnis im Rahmen einer Verständigung abgegeben. Sein Geständnis wurde durch zahlreiche verlesene Dokumente bestätigt.

Auf Grund der überschaubaren Unterstützungshandlungen hat der Senat den Strafrahmen nach §§ 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB abgesenkt und auf eine Geldstrafe erkannt. Neben dem glaubhaften Geständnis und der Distanzierung aus der Szene hat der Senat besonders den seit den Taten vergangenen Zeitraum sowie die negativen Folgen des Strafverfahrens für den Angeklagten, der wegen der Ermittlungen seine 2020 aufgenommene Tätigkeit bei der Bundeswehr verloren hatte, zu seinen Gunsten berücksichtigt.

In den Schlussvorträgen hatte die Generalstaatsanwaltschaft eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je € 50,– beantragt, die Verteidigung eine möglichst niedrige Gesamtgeldstrafe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.08.2023 – 5 StS 1/22)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 27 v. 10.08.2023

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