Das OLG Celle hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot der EU zur Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen übermittelte der Angeklagte an seinen Bruder, der sich in Syrien dem IS angeschlossen hatte, von Hildesheim aus Kommunikationsmittel, technische Geräte und Bargeld zur Verwendung in Angelegenheiten des IS; zudem wirkte er an der Ausreise der Familienangehörigen des Bruders ebenfalls nach Syrien mit.
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat die mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (BGH, Beschl. v. 31.05.2022 – 3 StR 96/22)
Pressemitteilung des BGH Nr. 88 v. 08.06.2022
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