In dem Strafverfahren gegen die 32-jährige deutsche Staatsangehörige Carla-Josephine S. aus Oberhausen hat der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf (Staatsschutzsenat) die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (III-7 StS 4/19). Die Hauptverhandlung soll unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler beginnen. Die Angeklagte soll im Herbst 2015 mit ihren drei Kindern (damals drei, sechs und sieben Jahre alt) nach Syrien in die umkämpfte Stadt Raqqa übergesiedelt sein und sich dort dem „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen haben. Zusammenfassend werden der Angeklagten folgende Straftaten vorgeworfen:
- Sie soll sich in den „Islamischen Staat“ eingegliedert haben und Mitglied einer weiblichen Kampfeinheit geworden sein. Deshalb wird ihr die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland vorgeworfen (§ 129a StGB, § 129b StGB).
- Da sie eine Handgranate besessen haben soll, wird ihr ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zur Last gelegt (§ 22a KrWaffKontrG).
- Sie soll die Züchtigung ihres Sohnes, des mittleren Kindes, durch Mitglieder der Religionspolizei veranlasst haben. Deshalb wird ihr gemeinschaftliche Körperverletzung vorgeworfen (§§ 223, 25 Abs. 2 StGB).
- Ihren Sohn soll sie an ein militärisches Ausbildungscamp des IS für Kindersoldaten übergeben haben. Deshalb wird der Angeklagten ein Kriegsverbrechen gegen Personen vorgeworfen, nämlich die Eingliederung eines Kindes in eine bewaffnete Gruppe im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 VStGB).
- Unter der Beachtung der Lebensbedingungen, denen sie ihre Kinder aussetzte, wird der Angeklagten eine Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht vorgeworfen (§ 171 StGB).
- Für die gegen den Willen des Ehemanns nach Syrien gebrachten Kinder soll durch die Angriffe auf den Wohnort Todesgefahr bestanden haben; das mittlere Kind, ihr Sohn, soll bei einem Raketenangriff im Jahr 2018 ums Leben gekommen sein. Insoweit wird der Angeklagten Entziehung dreier Minderjähriger mit eingetretener konkreter Todesgefahr, davon in einem Fall mit Todesfolge vorgeworfen (§ 235 StGB).
Im Falle einer Verurteilung droht der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Die schwerwiegendsten Vorwürfe sind die Entziehung eines Minderjährigen mit Todesfolge sowie das Kriegsverbrechen gegen Personen; für beide Straftaten sieht das Gesetz jeweils Freiheitstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vor.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 7 v. 05.02.2020
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